Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der MOTUL Deutschland GmbH (nachstehend - MOTUL -) Stand August 2022
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von MOTUL; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt MOTUL nicht an, es sei denn, MOTUL hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn MOTUL in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Auch wenn MOTUL auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Bedingungen des Kunden oder Dritter enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung dieser Bedingungen. Abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Widerspruch gilt auch gegen den vom Kunden erklärten Vorrang seiner Bedingungen, insbes. Einkaufsbedingungen, und ist auch beachtlich, wenn der Kunde dafür eine bestimmte Form festgelegt hat.
(2) Die Bedingungen gelten für den gesamten - auch zukünftigen - Geschäftsverkehr zwischen MOTUL und dem Kunden, auch wenn sie bei später folgenden Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt/vereinbart werden.
(3) Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 310 Abs. 1 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
§ 2 Angebot – Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote von MOTUL sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann MOTUL dieses innerhalb von 2 Wochen nach Zugang ausdrücklich oder durch Ausführung annehmen. Unsere Auftragsbestätigungen erfolgen, soweit wir von Dritten gefertigte oder gelieferte Waren liefern, unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
(2) Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und MOTUL ist allein der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Bedingungen, maßgeblich. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Parteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von MOTUL vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen, Abänderungen und Kündigungen getroffener Vereinbarungen einschl. dieser Bedingungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für dieses Schriftformerfordernis. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(4) Angaben von MOTUL zum Liefer- oder Leistungsgegenstand (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellung (z.B. Abbildungen und Zeichnungen) desselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) MOTUL behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von MOTUL abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von MOTUL weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat diese Gegenstände auf Verlangen von MOTUL vollständig an MOTUL zurückzugeben und ggf. gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Vertragsabschluss führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen – Liefermengenberechnung
(1) Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten die Preise von MOTUL in EURO ab Werk; nach Maßgabe der jeweils zwischen MOTUL und dem Kunden zuletzt vereinbarten Preisliste sowie zzgl. Verpackung, gesetzlicher MwSt., bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Fracht sowie Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche MwSt. ist nicht in den Preisen von MOTUL eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Preisbildung liegen die zum Angebotsdatum bekannten Material- und Energiepreise, Steuern, Frachtsätze, Löhne und Gehälter sowie sonstige Gestehungskosten zugrunde. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von MOTUL zugrunde liegen und die Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Vertragsabschluss gültigen Listenpreise von MOTUL. Soweit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung jedoch mehr als vier Monate liegen und sich die Kosten für Material und Energie, Steuern, Frachtsätze, Löhne und Gehälter sowie sonstige Gestehungskosten oder gesetzliche Abgaben aus von uns nicht zu vertretenen Gründen im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Lieferung erhöhen, ist MOTUL berechtigt, den vereinbarten Preis unter Offenlegung der betroffenen Teile der Ursprungskalkulation sowie spezifischer Darlegung der erhöhten Kostenfaktoren entsprechend dem Umfang der Kostensteigerung zu deren Ausgleich zu erhöhen und den erhöhten Preis zum Lieferzeitpunkt zu berechnen.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei MOTUL. Es gelten die gesetzlichen Regeln bzgl. der Folgen des Zahlungsverzugs. Der Abzug von Skonto bedarf vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder Beantragung eines außergerichtlichen/gerichtlichen Vergleichsverfahrens berechtigen MOTUL, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist – unbeschadet der vorstehenden Einschränkung – darüber hinaus nur bzgl. solcher Gegenansprüche zulässig, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
(6) Für die Berechnung der Liefermengen sind die an der Versandstelle ermittelten Mengen maßgebend; bei Lieferung durch Tankwagen die am Empfangsort mit geeichter Messvorrichtung festgestellten Mengen.
§ 4 Lieferung – Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Von MOTUL in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annährend, es sei denn, dass sie ausdrücklich zugesagt oder als verbindlich vereinbart sind. Soweit Lieferzeiten hiernach verbindlich sind, laufen sie frühestens vom Tage der verbindlichen Auftragsbestätigung an. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst, sobald sämtliche Einzelheiten für die Ausführung der Lieferung und der Leistung geklärt sind, insbesondere der Kunde die von ihm zu beschaffenden Informationen und Unterlagen beigebracht hat. Soweit Vorauskasse oder Anzahlung vereinbart sind, setzt der Beginn der Lieferzeit voraus, dass der Kunde die/den vereinbarte(n) Anzahlung/Preis geleistet hat. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen/-termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten; falls die Übergabe aus von MOTUL nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgen kann, auf den Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft
(3) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von MOTUL setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus; die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) MOTUL haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die MOTUL die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Betriebsstörungen aller Art, Krieg, nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Transportmitteln, Energie oder Rohstoffen, behördliche Anordnungen, Pandemien etc., auch wenn diese bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, es sei denn, dass MOTUL diese zu vertreten hat. Sie berechtigen MOTUL, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder - sofern die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist - wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Alternativ ist MOTUL berechtigt, für den Fall, dass aus den genannten Gründen trotz rechtzeitiger Disposition das bestellte Produkt nicht verfügbar ist, anstatt des bestellten Produkts ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt zu liefern.
Soweit die Behinderung länger als drei Monate andauert und dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Kundenwünsche auf Abänderung/Ergänzung führen ebenfalls zur Verschiebung der Termine und Fristen um die Dauer der Verzögerung.
(5) MOTUL ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist MOTUL berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, inkl. etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche/Rechte bleiben vorbehalten. Insofern geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache oder des Werkes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(7) Gerät MOTUL mit Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird MOTUL Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von MOTUL auf Schadensersatz nach Maßgabe von § 7 dieser Bedingungen beschränkt.
§ 5 Gefahrübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes (Beginn des Verladevorgangs ist maßgeblich) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten – bei Werkverträgen spätestens mit Abnahme – auf den Kunden über, sofern sich nicht aus § 4 Abs. (6) oder dem Gesetz ein früherer Gefahrübergang ergibt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder noch andere Leistungen (z.B. Versendung, Anfuhr, Montage, Aufstellung etc.) von MOTUL übernommen wurden. Vom Kunden zu vertretende Verzögerungen führen zum Gefahrübergang ab dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft.
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. Transportverpackungen sind durch den Kunden auf dessen Kosten zu entsorgen.
(3) Sofern vom Kunden gewünscht, wird MOTUL die Lieferung durch Transportversicherung eindecken; die Kosten trägt der Kunde. Falls der Kunde nicht gegenteilige Weisungen erteilt hat, bestimmt MOTUL Transportmittel, -weg und -versicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird. Bei Beschädigung oder Verlust der Liefergegenstände auf dem Transport hat der Kunde bei dem Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch MOTUL betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Gegenstände pro abgelaufene Woche. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere hat der Kunde offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Werktagen nach Lieferungserhalt schriftlich mitzuteilen. Transportschäden sind umgehend auf dem Lieferschein zu vermerken und dem Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten anzuzeigen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform mitzuteilen. Andernfalls gelten gelieferte Gegenstände als genehmigt.
(2) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen in Fällen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische, elektromechanische oder elektrische Einflüsse usw., es sei denn, dass die vorstehenden Umstände auf ein Verschulden von MOTUL zurückzuführen sind. Durch seitens des Kunden oder Dritte unsachgemäß ohne die vorherige Zustimmung von MOTUL vorgenommene Veränderungen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist MOTUL nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist MOTUL verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbes. Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten) zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Die Rechte auf Rücktritt/Minderung stehen dem Kunden gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Sach- und Rechtsmängel) beträgt bei Verträgen mit Kaufleuten/Unternehmern 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Verjährungsregelung gilt nicht für die in § 7 Abs. (1) S.2 (a)-(e) genannten Fälle; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Die Ablaufhemmung gem. § 445b BGB im Falle des Lieferantenregresses nach § 445a BGB bleibt unberührt.
(6) Bei Verkauf gebrauchter Sachen ist die Gewährleistung bei Verträgen mit Kaufleuten/Unternehmern ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt vorbehaltlich § 7 nicht für Schadensersatzansprüche.
(7) Erweist sich eine Mangelrüge des Kunden als unberechtigt, so ist dieser verpflichtet, MOTUL alle nachgewiesenen Aufwendungen zu ersetzen, die aufgrund der Mangelrüge durch die Besichtigung des vermeintlichen Mangels oder die Durchführung der vermeintlichen Beseitigung entstanden sind.
§ 7 Haftungsausschluss
(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt besonders für Schadensersatzforderungen wegen Verzögerungsschäden, culpa in contrahendo, Mängeln und wegen anderer Pflichtverletzungen sowie für deliktsrechtliche Forderungen nach Schadensersatz für Sachschäden. Der Ausschluss soll ebenfalls angewendet werden, wenn der Kunde, anstatt Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
(2) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden (a) aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) sonstiger Art, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von MOTUL, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, (c) aus gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen nach dem Produkthaftungsgesetz, (d) für die Verletzung solcher Pflichten, für deren MOTUL aufgrund einer vereinbarten Garantie haftet sowie (e) aus schuldhafter – auch nur leicht fahrlässiger – Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Kunde im besonderen Maße vertrauen darf, durch MOTUL, wobei die Haftung in diesem Fall bei leichter Fahrlässigkeit aber auf denjenigen Schaden begrenzt ist, den der Kunde bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber MOTUL ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Organe, Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von MOTUL.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) MOTUL behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftiger und bedingter Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbes. Zahlungsverzug, ist MOTUL berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch MOTUL liegt ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich erklärt wird. MOTUL ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Kunden – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde MOTUL unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, damit MOTUL seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MOTUL die hier entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; tritt MOTUL jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. MwSt.) ab, die aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen (unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde). Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von MOTUL, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. MOTUL verpflichtet sich aber, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder keine Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann MOTUL verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets für MOTUL. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht MOTUL gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt MOTUL Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, nicht MOTUL gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt MOTUL Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde MOTUL anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für MOTUL nach den für einen ordentlichen Kaufmann geltenden Haftungsmaßstäben.
(7) MOTUL verpflichtet sich, die MOTUL zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt MOTUL.
§ 9 Allgemeine Vorschriften
(1) Die Abtretung von Forderungen und Ansprüchen aus zwischen MOTUL und dem Kunden geschlossenen Vereinbarungen durch den Kunden ist ohne schriftliche Zustimmung von MOTUL unzulässig.
(2) MOTUL ist berechtigt, im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Kunden im zulässigen Umfang zu speichern und - sofern für Vertragsabwicklung und/oder Abrechnungszwecken erforderlich - an Dritte weitergeben.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder sollten diese Bedingungen eine Lücke aufweisen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle unwirksamer Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, deren wirtschaftlicher Erfolg – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieser Bedingungen gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten.
(4) Besteht eine Verpflichtung des Kunden zum Schadensersatz statt der Leistung (z.B. wegen Nichterfüllung einer wesentlichen Vertragsverpflichtung, insbes. Zahlung des vereinbarten Kaufpreises nach fruchtloser Fristsetzung), so kann MOTUL unter Rücknahme des Liefergegenstandes einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15% des vereinbarten Kaufpreises verlangen. Es steht dem Kunden frei, nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruches nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt vorbehalten.
(5) Hinweis zur alternativen Streitbeilegung gemäß § 36 Abs. 1 VSBG: Die Motul Deutschland GmbH ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(6) Hinweis zur Online Streitbeilegung gem. Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Die Streitbeilegungsplattform finden Sie unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr
§ 10 Änderungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seinen Widerspruch nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen gegenüber MOTUL angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird in dem Angebot besonders hingewiesen.
§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Köln. MOTUL ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit sich aus dem Gesetz ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand ergibt.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von MOTUL Erfüllungsort.
(4) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und MOTUL gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie unter Ausschluss der Anknüpfungsnormen des Internationalen Privatrechts.